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Satzung

DLRG - Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V.

I.  Name, Sitz, Zweck

§ 1 (Name, Sitz)

1.Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19.Okt.1913 gegründeten Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

2. Die Ortsgruppe führt den Namen: 

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Landesverband Westfalen e.V.
Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V.

abgekürzt: DLRG - Wetter/Ruhr e.V.

3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst im Lande NRW das Stadtgebiet Wetter und besteht neben der Rettungswache aus den Stützpunkten Altwetter, Volmarstein, Oberwengern, Wengern, Baukay und evtl. noch neu hinzukommenden.

4. Vereinssitz der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG ist  58300 Wetter/Ruhr; Wilhelmstr.39.

5. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetter/Ruhr eingetragen.

 

§ 2 (Zweck)

1. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbstständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2. Zweck der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.

3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,

- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser;

- Förderung des Anfängerschwimmens;

- Förderung des Schulschwimmunterrichts;

- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Tauchern; sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse;

- Planung und Organisation des Rettungswachdienstes;

- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser;

- Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes   N R W ;

- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser;

- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter;

- Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden;

- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis hin zum Leistungssport;

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege;

- Durchführung von Volkssportveranstaltungen.

4. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 (Mitgliedschaft)

1. Mitglieder der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung der DLRG des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirkes Hagen/Ennepe/Ruhr der DLRG und der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG, sowie die Ordnungen der DLRG an.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V.der DLRG.

3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG aus und wird gegenüber dem Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.  

4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung muss durch einen rechtlich gültigen Nachweis erbracht werden.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16.Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 31.Oktober eines Jahres, der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG, schriftlich vorliegen.

b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. 

 

7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung unterBeachtung der von der Bundestagung, der Landesverbandstagung und der Bezirkstagung beschlossenen Mindestbeiträge festgesetzt wird. Das schließt nicht aus, dass die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. höhere Beiträge als die vom Bezirk festgelegten Mindestbeiträge erheben kann. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben. Scheidet ein Mitgliedaus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Ortsgruppe abzugeben.

9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG nicht verpflichtet.  

 

§ 5 (Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe)

Alle Personen die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe und in der Ausbildung oder imRettungswachdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.

 

 § 6 (Verhältnis zum LV-Westfalen der DLRG und des Bezirkes Hagen/Ennepe-Ruhr).

1. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V  der DLRG erkennt die Satzung der DLRG, desLandesverbandes Westfalen e.V der DLRG und des Bezirkes Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG an und verpflichtet sich ihre Satzung grundsätzlich mit den vorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.

2. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG verpflichtet sich, dem LandesverbandWestfalen e.V der DLRG und dem Bezirk/Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:

a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG.

b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der DeutschenPrüfungsordnung.

c) Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab.

d) Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG führt die den übergeordneten Gliederungenzustehenden Beitragsanteile pünktlich, zu den vereinbarten Terminen, an den BezirkHagen/Ennepe-Ruhr der DLRG ab.

e) Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG stellt dem Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse, sowie eine Kopie der Niederschrift der Jahreshauptversammlung zur Verfügung.

f) Nach Umbesetzungen von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V dem DLRG Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.

3.Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG arbeitet in Ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.

 

§ 7 (Jugend)

1.Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.

2.Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V der DLRG und diedamit verbundenen jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und einebedeutende Aufgabe der Ortsgrupp Wetter/ Ruhr e.V. der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der OrtsgruppeWetter/Ruhr e.V der DLRG die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und derGenehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

 

III. Organe

§ 8 (Ortsgruppentagung) 

1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Wetter/Ruhr der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.

2. Die Ortsgruppentagung muss jedes Jahr erfolgen. Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. schriftlich verlangen.

3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muss mindestens 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.

4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

6. Die Ortgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte, sowie der Revisoren entgegen. Sie ist  zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes ( § 9 Abs. 2 a - i ) und deren möglichen Stellvertretern,

b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG - Jugend der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. und seines möglichen Stellvertreters

c) Wahl der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e) Satzungsänderungen,

f ) Auflösung der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG, 

g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung.

7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. 

 

§ 9 (Ortsgruppenvorstand)

1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG wirkende Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten ist. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

 2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) Vorsitzender

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Schatzmeister

e) Technischer Leiter Ausbildung

f ) Technischer Leiter Einsatz

g) Referent für Öffentlichkeitsarbeit

h) DLRG - Arzt

i ) die Stützpunktleiter

 j ) Vorsitzender der Jugend

Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c bis i je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im OG-Vorstand ist.

3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand. Im Verhinderungsfalle
vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.

4. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von j) und ihre gem. Abs. 2 c) – i) gewählten möglichen Stellvertreter, werden von der Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen stattfinden, gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei  Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.    

5. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend  der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG und sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderungen während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

 

IV.Sonstige  Bestimmungen

§10 (Prüfung)

Im Rahme ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Diese sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

§11 (DLRG-Material)

1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.

2. Die Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

3. Für die Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG  ist der Schatzmeister verantwortlich.

 

§12 (Ehrungen)

Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung der DLRG.

 

V. Schlussbestimmungen

§13 (Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs.3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§8 Abs.3) bekanntgegeben werden.

3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Sie haben nur dann weiteren Bestand, wenn sie von der nächsten Ortsgruppentagung im Rahmen der Abs.1 und 2 bestätigt werden.

4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr und des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.

 

§14(Auflösung)

1. Die Auflösung der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck, mindestens 6 Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Ortsgruppentagung, mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Wetter/Ruhr e.V. der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt deren Vermögen dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG, dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer anderen  gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten  Zielsetzungen zu.

 

§ 15

Diese Satzung ist am 20.März 2009 in Wetter/Ruhr beschlossen worden.

Der  Vorstand

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