Der Stundenumfang beträgt 6 Zeiteinheiten je 45 Minuten (3 ZE Theorie, 3 ZE im Wasser).
Die Inhalte sind verpflichtend vorgegeben.
Die Gruppengröße beträgt maximal 12 Lehrkräfte je qualifizierten Ausbilder.
Die Teilnahmegebühr ist landesweit vorgegeben und beträgt einheitlich 60€ pro Teilnehmer.
Auf Grund der begrenzten Teilnehmerzahl ist eine vorherige Anmeldung unter rettungsfaehigkeit@wetter.dlrg.de unbedingt erforderlich.
1. Kurs:
2. Kurs:
Der neue Erlass zur Sicherheit im Schulsport ist am 01.12.2014 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den neuen Erlass Anfang Dezember 2014 veröffentlicht.
Nähere Informationen finden sie unter dem folgenden Link:
http://www.schulsport-nrw.de/index.php?id=230
Gemäß dem Erlass dürfen nur Lehrkräfte, mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie der Erteilung von Schwimmunterricht beauftragt werde, die rettungsfähig sind. Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte.
Es gilt folgender Grundsatz:
„Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.“ (Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 12/14 – 1. Auflage 2015 – S.21)
Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden.
Wenn die Lehrkraft eine oder mehrere der u. g. Bedingungen nicht erfüllt, muss die Rettungsfähigkeit entsprechend aufgefrischt werden. Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach 4 Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung des Auffrischungszeitraumes trägt in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Schwimmstätten mit einer Wassertiefe bis 1,20 m:
Die Lehrkraft muss über das Deutsche Schwimmabzeichen - Bronze verfügen und
Schwimmstätten mit einer Wassertiefe von mehr als 1,20 m:
Bei der Nutzung öffentlicher, beaufsichtigter oder schuleigener Bäder mit einer Wassertiefe von mehr als 1,20 m muss die Lehrkraft entweder das
und gleichzeitig
Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz (z.B. Badesee)benutzt,
und
Für Lehrkräfte, die mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses aktuell nicht mehr rettungsfähig sind, gilt eine Übergangsfrist für die Auffrischung der Rettungsfähigkeit und deren Nachweis gegenüber der Schulleitung bis zum 31.01.2016. Das gilt auch für das Personal, das in außerunterrichtlichen Schulsportangeboten tätig ist.
Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden.
Bei Fragen schreiben Sie uns doch einfach:
rettungsfaehigkeit@wetter.dlrg.de
Wenn sie Interesse daran haben, dass "Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (Bronze – Silber – Gold)" zu machen, können sie sich auch gerne an uns wenden. Wir bieten diese Kurse das ganze Jahr über an.